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BEK 2021 25

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Schwyz · 2021-09-27 · Deutsch SZ
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unentgeltliche Rechtsverbeiständung | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. September 2021BEK 2021 25MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendunentgeltliche Rechtsverbeiständung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021, SU 2020 858);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am Sonntag, 16. Februar 2020, um ca. 20:20 Uhr, kam es am E.________weg xx in Brunnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gefährlichen Gegenständen (Weinflasche bzw. Biegehantel) zwischen F.________ (nachfolgend Beschuldigter) und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer erlitt eine Fersenbeinfraktur am rechten Fuss, eine Teilamputation des kleinen Fingers rechts sowie Schnitt- und Rissquetschverletzungen am Kopf, welche medizinisch (teilweise operativ) versorgt werden mussten (U-act. 8.1.001, S. 2 und 6). Die Staatsanwaltschaft eröffnete sowohl gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001; SUB 2020 94 = SU A2 2020 862) als auch gegen den Beschwerdeführer (U-act. 9.1.003; SUB 2020 94 = SU A2 2020 858) ein Strafverfahren.Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 24. April 2020 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (SUB 2020 94 = SU A2 2020 862) als Straf- und Zivilkläger und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (U-act. 2.2.001), was er mit Eingabe vom 18. Februar 2021 begründete (U-act. 2.2.008). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 im Verfahren SU A2 2020 858 (Beschwerdeführer als Beschuldigter) bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (recte: als Privatkläger im Verfahren SU A2 2020 862) die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 24. April 2020 (Dispositivziffer 1), wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig gewährte sie ihm (gemeint ist wohl als Beschuldigter im Verfahren SU A2 2020 858) die amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 3 und 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).2.Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung